Vergabekriterien für Kinderbetreuungsplätze in der Gemeinde Frickingen

1. Allgemeines
Für die jedes Jahr freiwerdenden Krippen- und Kindergartenplätze der Gemeinde Frickingen, welche zum einen unter der Trägerschaft der Gemeinde selbst und zum anderen unter der Trägerschaft der katholischen Kirche steht, werden künftig die nachfolgenden Kriterien vergeben. Diese betreffen folgende Kindertageseinrichtungen:

• Kinderhaus Altheim
• Röm.-kath. Kindertageseinrichtung St. Elisabeth in Frickingen

Die niedergeschriebenen Kriterien für die Vergabe von freien Betreuungsplätzen gelten gleichermaßen für die Krippe (U3, 1-3 Jahre) und den Kindergarten (Ü3, Ab 3 Jahren bis Schuleintritt). Hierbei werden die festgelegten Grundlagen und Priorisierungen sowohl bei einer unterjährigen, als auch bei einer regulären Aufnahme (zu Beginn eines jeweiligen Kindergartenjahres) berücksichtigt.
Im Kinderhaus in Altheim wird eine Ganz- und Halbtagsbetreuung angeboten ebenso wie eine Betreuung mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ). In der Kindertageseinrichtung St. Elisabeth in Frickingen wird derzeit eine Halbtagsbetreuung (HAT) sowie verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) angeboten.
Je nach Betreuungsart wird die Gemeindeverwaltung sich vorbehalten die Kinder in die jeweiligen Kindergärten zuzuordnen. Wünsche werden möglichst berücksichtigt, ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in der gewünschten Einrichtung besteht nicht.

2. Anmeldung von Kindern für einen Betreuungsplatz

2.1 Voraussetzungen für die Anmeldung
Die Vergabe der Betreuungsplätze erfolgt nach Maßgabe dieser Kriterien durch die Gemeindeverwaltung in Abstimmung mit dem Verantwortlichen des Trägers. Für die Berücksichtigung von Interessenten gelten folgende Voraussetzungen als Grundlage:

Für einen Betreuungsplatz kann ein Platzbedarf gemeldet werden, wenn die Erziehungsberechtigten/der Erziehungsberechtigte und das Kind den alleinigen Wohnsitz oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Frickingen haben. Für die Beurteilung des Wohnsitzes sind ausschließlich die melderechtlichen Vorschriften maßgebend.

Auswärtige Kinder können nur aufgenommen werden, wenn für freie Plätze in der Kindertagesreinrichtung keine einheimischen Kinder auf der Anmeldeliste stehen und der Platz voraussichtlich für die Dauer des gesamten Kindergartenbesuchs zur Verfügung steht. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Während des Kindergartenjahres erfolgen weitere Aufnahmen nur dann, wenn in der jeweiligen Kindertageseinrichtung die durch die Betriebserlaubnis genehmigte Gruppenstärke noch Belegung zulässt.

2.2 Prozess der Anmeldung
Die Eltern bringen bei der Bedarfsmeldung mit Ihrer Priorisierung der Kindertageseinrichtung ihre Präferenz zum Ausdruck. Ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz in der gewünschten Einrichtung besteht nicht. Die Anmeldung erfolgt über ein Online-Portal „KitaProfi“. Das Portal ist über folgenden Link https://kitaprofi-frickingen.de zu erreichen.

Die Anmeldung kann frühestens nach der Geburt des Kindes erfolgen. Die verbindliche Zusage eines Betreuungsplatzes wird von Seiten der Gemeinde durch eine schriftliche Bestätigung spätestens 6 Monate vor Eintritt des Kindes erfolgen.

3. Aufnahme von angemeldeten Kindern

3.1 Kriterien für die Vergabe der Betreuungsplätze
Sind die oben genannten Voraussetzungen zur Anmeldung erfüllt, werden bei der endgültigen Vergabe freier Betreuungsplätze die folgenden Kriterien ihrer Priorisierung nach berücksichtigt. Die Gemeinde behält sich in Absprache mit der röm.-kath. Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg trotz der Priorisierung Einzelentscheidungen in Ausnahmefällen vor.

1. Vorranging ist die Aufnahme von Kindern zur Förderung des Kindeswohls bzw. zur Abwehr seiner Gefährdung (schriftliche Bescheinigung des Kreisjugendamts muss vorliegen), sofern die betreffende Einrichtung das Kind zum erforderlichen Zeitpunkt aufnehmen kann.

2. Kinder, deren Erziehungsberechtigte MitarbeiterIn der Gemeinde Frickingen oder der röm.-kath.- Kindertageseinrichtung St. Elisabeth in Frickingen sind. Dies gilt auch, wenn der/die MitarbeiterIn nicht in der Gemeinde Frickingen wohnhaft ist.

3. Kinder, deren Geschwister bereits in derselben Einrichtung aufgenommen sind, unter der Voraussetzung, dass das aufzunehmende Kind das für die Aufnahme notwenige Alter erreicht hat.

4. Kinder, die zum Zeitpunkt des Übergangs in den Kindergarten (Ü3) bereits ein Krippenangebot in derselben Einrichtung wahrnehmen (wenn gewünscht).

5. Kinder, deren Elternteil alleinerziehend und/oder berufstätig ist. Der Berufstätigkeit gleichgestellt sind ein Studium, eine Schul- oder Berufsausbildung oder eine bewilligte Maßnahme zur Wiedereingliederung. Wer aus Gründen der Alleinerziehung und/oder der Berufstätigkeit vorrangig einen Kindergartenplatz erhalten möchte, hat mit der Anmeldung, die Kriterien alleinerziehend und/oder berufstätig nachzuweisen. *

Das Merkmal alleinerziehend liegt vor, wenn die Person Lohnsteuerklasse 2 hat. Als Nachweis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzulegen.

6. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind. Der Berufstätigkeit gleichgestellt sind ein Studium, eine Schul- oder Berufsausbildung oder eine bewilligte Maßnahme zur Wiedereingliederung. Wer aus Gründen der Berufstätigkeit vorrangig einen Kindergartenplatz erhalten möchte, hat mit der Anmeldung, die Kriterien berufstätig nachzuweisen. *
In den jeweiligen Kategorien sind Kinder mit höherem Lebensalter gegenüber Kindern mit niedrigerem Alter bevorrechtigt. Alle Kinder, welche keinen Platz in einer der beiden Einrichtungen bekommen, werden auf einer Warteliste geführt.

3.2 Sonstige Regelungen der Platzvergabe

1. Die ggf. noch freien Plätze werden an nachrückende Kinder, welche auf der Warteliste stehen entsprechend den obigen Kriterien vergeben.

2. Ein Wechseln von Kindern zwischen den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde kann nur bei freien Plätzen und unter besonderen Bedingungen/Gründen erfolgen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

3. Kinder, die neu in die Gemeinde Frickingen ziehen, können in der Regel frühestens mit der melderechtlichen Anmeldung mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in der Gemeinde eine Zusage für einen Platz in der Kindertageseinrichtung erhalten. Eine frühere Zusage kann gegeben werden, wenn der Gemeinde dargelegt wird, dass in absehbarer Zeit ein Zuzug vorgesehen ist (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag eines Grundstückes).

4. Die Gemeinde behält sich in Absprache mit der röm.-kath.- Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg trotz der Festlegung dieser Kriterien das Recht vor, Entscheidungen in speziellen Einzelfällen gesondert und individuell zu treffen.

Frickingen, den 21.05.2024
Gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
Gez. Dekan Peter Nicola, Stiftungsratsvorsitzender

* Es ist die ausgefüllte Arbeitsgeberbescheinigung vorzulegen. Wenn keine Alleinerziehung vorliegt, ist die Arbeitsgeberbescheinigung von beiden Elternteilen bzw. auch vom Stiefelternteil vorzulegen.